Allgemeine Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Abläufe können je nach Situation abweichen. Das Verlassenschaftsverfahren wird vom Bezirksgericht eingeleitet; der Notar wird dabei als Gerichtskommissär tätig (§ 1 GKG).

Öffentlicher Notar Mag. Markus Traar
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