Vorsorge

Allgemeine Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Vorsorgevollmacht ist nach §§ 260 bis 263 ABGB höchstpersönlich vor Notar, Rechtsanwalt oder — in einfachen Fällen — einem Erwachsenenschutzverein zu errichten und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrieren; auch der Eintritt des Vorsorgefalls ist dort einzutragen. Die verbindliche Patientenverfügung nach dem PatVG verliert nach acht Jahren ihre Verbindlichkeit, sofern keine kürzere Frist bestimmt wurde. Es werden keine Antworten gespeichert oder übertragen.